Artikel 5 RL 93/25/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die vorläufigen Ergebnisse der Erhebungen und die zusätzlichen Schätzungen vor dem 1. März nach dem Bezugsmonat für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Daten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Erhebungen nach Artikel 4 Absatz 2 und die zusätzlichen Schätzungen vor dem 1. April nach dem Bezugsmonat.
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