Artikel 4 RL 93/25/EWG

(1) Die in Artikel 1 genannten Erhebungen werden als Vollerhebungen oder als repräsentative Stichprobenerhebungen durchgeführt.

(2) Hinsichtlich der Ergebnisse der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Erhebungen dürfen die Stichprobenfehler in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Gesamtzahl der Schafe und die Gesamtzahl der Ziegen 2. v.H. (Vertrauensbereich von 68 v.H.) oder eine nach dem Verfahren des Artikels 20 festzusetzende absolute Zahl nicht überschreiten.

(3) Zusätzlich zu den Maßnahmen in bezug auf die Stichprobengrundlage und die in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen zusätzlichen Schätzungen treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für geeignet halten, damit die Qualität der Erhebungsergebnisse erhalten bleibt.

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