Artikel 3 RL 93/25/EWG
(1) In den in Artikel 1 genannten Erhebungen soll der Schaf- und Ziegenbestand mindestens nach folgenden Kategorien aufgeschlüsselt werden:
- A.
-
Schafe insgesamt
- A.1.
-
Mutterschafe und gedeckte Lämmer:
- A.1.1.
- Milchschafe und gedeckte Lämmer, die zur Erzeugung von Milch bestimmt sind.
- A.1.2
- Andere Mutterschafe und gedeckte Lämmer.
- A.2.
- Andere Schafe.
- B.
-
Ziegen, insgesamt
- B.1.
-
Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckte Ziegen:
- B.1.1.
- Ziegen, die bereits gezickelt haben.
- B.1.2.
- Ziegen, die zum ersten Mal gedeckt wurden.
- B.2.
- Andere Ziegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kategorien können nach dem Verfahren des Artikels 20 geändert werden.
(3) Die Kategorien werden nach dem Verfahren des Artikels 20 definiert.
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