Artikel 3 RL 93/25/EWG

(1) In den in Artikel 1 genannten Erhebungen soll der Schaf- und Ziegenbestand mindestens nach folgenden Kategorien aufgeschlüsselt werden:

A.
Schafe insgesamt

A.1.
Mutterschafe und gedeckte Lämmer:

A.1.1.
Milchschafe und gedeckte Lämmer, die zur Erzeugung von Milch bestimmt sind.
A.1.2
Andere Mutterschafe und gedeckte Lämmer.

A.2.
Andere Schafe.

B.
Ziegen, insgesamt

B.1.
Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckte Ziegen:

B.1.1.
Ziegen, die bereits gezickelt haben.
B.1.2.
Ziegen, die zum ersten Mal gedeckt wurden.

B.2.
Andere Ziegen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kategorien können nach dem Verfahren des Artikels 20 geändert werden.

(3) Die Kategorien werden nach dem Verfahren des Artikels 20 definiert.

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