Artikel 2 RL 93/25/EWG
(1) Schafe im Sinne dieser Richtlinie sind Hausschafe; Ziegen im Sinne dieser Richtlinie sind Hausziegen.
(2) Die in Artikel 1 genannten Erhebungen erstrecken sich auf alle Schafe und Ziegen, die in landwirtschaftlichen Betrieben, wie sie von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 20 definiert werden, gehalten werden. In den Erhebungen müssen so viele Betriebe berücksichtigt werden, daß zusammen mindestens 95 v.H. des in der letzten Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe festgestellten Schaf- bzw. Ziegenbestandes aller obengenannten Betriebe erfaßt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten ergänzen soweit wie möglich die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Erhebungen durch eine Schätzung des Schaf- und Ziegenbestandes, der von diesen Erhebungen nicht erfaßt wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.