Artikel 1 RL 93/25/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten führen jedes Jahr an einem Tag im November/Dezember eine statistische Erhebung über den Schafbestand in ihrem Hoheitsgebiet durch.
(2) Die Mitgliedstaaten führen eine statistische Erhebung über den Ziegenbestand durch, und zwar entweder in einer gesonderten Erhebung oder in einer gemeinsamen Erhebung über den Schaf- und Ziegenbestand:
- a)
- jedes Jahr für einen der Tage im November/Dezember, wenn ihr Ziegenbestand 500000 Tiere oder mehr beträgt;
- b)
- mindestens alle fünf Jahre, wenn ihr Ziegenbestand weniger als 500000 Tiere beträgt.
(3) Den Mitgliedstaaten kann auf Antrag gestattet werden, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 zu verwenden.
(4) Über die in Absatz 3 genannten Anträge entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikel 20.
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