Präambel RL 93/25/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 82/177/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand(3) wurde mehrfach geändert. Anläßlich neuerlicher Änderungen ist im Interesse der Klarheit eine Neufassung angebracht.

Es empfiehlt sich, die Möglichkeit vorzusehen, daß jene Mitgliedstaaten, deren Ziegenbestand nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtbestandes der Gemeinschaft ausmacht, die Anzahl der durchzuführenden Erhebungen herabsetzen.

Es ist wichtig, die Entwicklung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Mitgliedstaaten zu verfolgen.

Um eine einwandfreie Verwaltung der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik — insbesondere des Schaf- und Ziegenfleischmarktes — sicherzustellen, müssen der Kommission regelmäßig Daten über die Entwicklung des Schaf- und Ziegenbestandes und der Schaf- und Ziegenfleischerzeugung sowie über die voraussichtliche Erzeugung zur Verfügung stehen.

Während die Datensammlung und die Datenaufbereitung sowie die Organisation der Erhebung auf nationaler Ebene in der Zuständigkeit der statistischen Dienste der Mitgliedstaaten verbleiben sollten, hat die Kommission die Koordination und Harmonisierung statistischer Information auf europäischer Ebene sicherzustellen und für die harmonisierten Methodologien zu sorgen, die zur Durchführung der Gemeinschaftspolitiken notwendig sind.

Um die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, ist weiterhin eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich, die über den durch den Beschluß 72/279/EWG(4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß erfolgen sollte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 18 vom 23. 1. 1993, S. 15.

(2)

ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1993.

(3)

ABl. Nr. L 81 vom 27. 3. 1982, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 (ABl. Nr. L 107 vom 27. 4. 1991, S. 11).

(4)

ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.

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