Artikel 3 RL 93/29/EWG

Die Gleichwertigkeit zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 60 (Dok. E/ECE/TRANS/505 ADD. 59) wird gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/61/EWG anerkannt.

Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten akzeptieren die gemäß ECE-Regelung Nr. 60 erteilten Bauartgenehmigungen sowie die entsprechenden Genehmigungszeichen anstelle der gemäß dieser Richtlinie erteilten Bauartgenehmigungen.

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