Artikel 2 RL 93/29/EWG

Das Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung in bezug auf die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II bzw. III der Richtlinie 92/61/EWG festgelegt.

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