ANHANG I RL 93/29/EWG

VORSCHRIFTEN FÜR DIE BAUARTGENEHMIGUNG VON ZWEIRÄDRIGEN ODER DREIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN IN BEZUG AUF DIE KENNZEICHNUNG DER BETÄTIGUNGSEINRICHTUNGEN, KONTROLLEUCHTEN UND ANZEIGER

1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

1.1. „Betätigungseinrichtung” alle Teile oder Einrichtungen des Fahrzeugs, die vom Fahrzeugführer direkt betätigt werden und eine Änderung des Zustands oder Betriebsverhaltens des Fahrzeugs oder eines seiner Teile bewirken;

1.2. „Kontrolleuchte” ein Signal, das die Betätigung einer Einrichtung, ein Betriebsverhalten oder einen kritischen Zustand oder eine Störung oder den Ausfall einer Funktion anzeigt;

1.3. „Anzeiger” eine Einrichtung, die Informationen über den ordnungsgemäßen Betrieb oder den Zustand eines Systems oder eines Teils eines Systems gibt, wie z. B. über den Füllstand einer Flüssigkeit;

1.4. „Symbol” eine bildliche Darstellung zur Kennzeichnung einer Betätigungseinrichtung, einer Kontrollleuchte oder eines Anzeigers.

2.
VORSCHRIFTEN

2.1.
Kennzeichnung

Die in das Fahrzeug eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger nach 2.1.5 müssen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen gekennzeichnet sein.

2.1.1. Die Symbole müssen sich deutlich vom Untergrund abheben.

2.1.2. Das Symbol muß sich auf der zu kennzeichnenden Betätigungseinrichtung oder Kontrolleuchte oder in ihrer Nähe befinden. Ist dies nicht möglich, so müssen das Symbol und die Betätigungseinrichtung oder die Kontrolleuchte durch eine möglichst kurze durchgezogene Linie verbunden sein.

2.1.3. Fernlicht wird durch parallel verlaufende horizontale Striche und Abblendlicht durch parallel verlaufende und nach unten gerichtete Striche dargestellt.

2.1.4. Werden für die Kontrolleuchten Farben verwendet, müssen sie die folgende Bedeutung haben:
Rot:Gefahr
Gelb:Warnung
Grün:ordnungsgemäßer Betrieb
Blau:ist nur bei der Kontrolleuchte für Fernlicht zu verwenden.

2.1.5. Bezeichnungen und Abbildungen der Symbole Farbe der Kontrolleuchte: blau Farbe der Kontrolleuchte: grün Farbe der Kontrolleuchte: grün

Zwei Möglichkeiten:

nebenstehendes Symbol für die Kennzeichnung;

Farbe der Kontrolleuchte: rot

oder

gleichzeitiges Aufleuchten der beiden in Abbildung 3 dargestellten Pfeile

Farbe der Kontrolleuchte: gelb Farbe der Kontrolleuchte: gelb Farbe der Kontrolleuchte: rot Farbe der Kontrolleuchte: rot Farbe der Kontrolleuchte: rot Farbe der Kontrolleuchte: grün Farbe der Kontrolleuchte: gelb Farbe der Kontrolleuchte: grün Farbe der Kontrolleuchte: grün Farbe der Kontrolleuchte: grün Farbe der Kontrolleuchte: grün

Anmerkungen

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Die eingerahmten Flächen können ausgefüllt sein.
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Der dunkelgefärbte Teil dieses Symbols kann durch dessen Umrisse ersetzt werden. In diesem Fall muß der in dieser Zeichnung weiße Teil dunkel gefärbt sein.
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Werden mit einer Betätigungseinrichtung sowohl die Nebelscheinwerfer als auch die Nebelschlußleuchte betätigt, so ist das Symbol für Nebelscheinwerfer zu verwenden.

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