Präambel RL 93/29/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(1),

auf Vorschlag der Kommission(2),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. Hierzu müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

In jedem Mitgliedstaat müssen zweirädrige und dreirädrige Fahrzeuge hinsichtlich der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger bestimmte technische Merkmale aufweisen, die in zwingenden Vorschriften festgelegt sind, welche von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind. Dadurch wird der Warenverkehr in der Europäischen Gemeinschaft behindert.

Diese Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.

Die Einführung harmonisierter Vorschriften für die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 92/61/EWG angewendet werden können.

Angesichts der Dimensionen und Auswirkungen der in dem betreffenden Sektor vorgeschlagenen Aktion sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen nicht nur notwendig, sondern unerläßlich, um das gesteckte Ziel, die EG-Betriebserlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen unabhängig voneinander nicht hinreichend durchführen.

Um den Marktzugang in Ländern außerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern, erscheint es erforderlich, die Vorschriften dieser Richtlinie denen der UN-ECE-Regelung Nr. 60 anzugleichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.

(2)

ABl. Nr. C 293 vom 9. 11. 1992, S. 5.

(3)

ABl. Nr. C 21 vom 25. 1. 1993, S. 96, und

ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.

(4)

ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 22.

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