Artikel 10 RL 93/36/EWG

(1) Bei den offenen Verfahren beträgt die von den öffentlichen Auftraggebern festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.

(1a) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine Frist ersetzt werden, die so lang ist, daß die Interessenten ordnungsgemäße Angebote einreichen können, und die generell mindestens 36 Tage, auf jeden Fall aber mindestens 22 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen muß; dies gilt, sofern die öffentlichen Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Bekanntmachung eines Auftrags an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehene nichtverbindliche Bekanntmachung nach dem Muster in Anhang IV Teil A (Vorinformation) an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt haben und diese Bekanntmachung ferner mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung in Anhang IV Teil B (offenes Verfahren) enthält, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorliegen.

(2) Sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, so müssen die öffentlichen Auftraggeber oder die zuständigen Stellen den Lieferanten die genannten Unterlagen innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zusenden.

(3) Die öffentlichen Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.

(4) Können die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme an Ort und Stelle in Anlagen zu den Verdingungsunterlagen erstellt werden, so ist die in Absatz 1 vorgesehene Frist entsprechend zu verlängern.

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