Artikel 11 RL 93/36/EWG
(1) Bei den nicht offenen Verfahren und den Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 beträgt die von den öffentlichen Auftraggebern festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.
(2) Die öffentlichen Auftraggeber fordern die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen. Dem Aufforderungsschreiben sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen beigefügt. Die Aufforderung umfaßt mindestens:
- a)
- gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, sowie die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können; außerdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrags anzugeben, der gegebenenfalls für die genannten Unterlagen zu entrichten ist;
- b)
- die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie zu senden sind, und die Sprache(n), in der (denen) sie abgefaßt sein müssen;
- c)
- einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;
- d)
- die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen entweder zur Unterstützung der vom Bewerber gemäß Artikel 9 Absatz 4 abgegebenen nachprüfbaren Erklärungen oder als Ergänzung der in dem genannten Artikel vorgesehenen Auskünfte, wobei keine anderen als die in den Artikeln 22 und 23 genannten Anforderungen gestellt werden dürfen;
- e)
- die Kriterien für die Auftragsvergabe, sofern sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind.
(3) Bei den nicht offenen Verfahren beträgt die von den öffentlichen Auftraggebern festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens vierzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der schriftlichen Aufforderung an.
(3a) Die in Absatz 3 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann auf 26 Tage verkürzt werden, sofern die öffentlichen Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Bekanntmachung eines Auftrags an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehene nichtverbindliche Bekanntmachung nach dem Muster in Anhang IV Teil A (Vorinformation) an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt haben und diese Bekanntmachung ferner mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster in Anhang IV Teil C (nicht offenes Verfahren) oder gegebenenfalls wie das Muster in Anhang IV Teil D (Verhandlungsverfahren) enthält, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorliegen.
(4) Die Anträge auf Teilnahme an den Verfahren zur Auftragsvergabe können durch Brief, Telegramm, Fernsehen, Fernkopierer oder Telefon übermittelt werden. Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen.
(5) Die öffentlichen Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.
(6) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme an Ort und Stelle in Anlagen zu den Verdingungsunterlagen erstellt werden, so ist die in Absatz 3 vorgesehene Frist entsprechend zu verlängern.
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