Artikel 12 RL 93/36/EWG

(1) Können die in Artikel 11 vorgesehenen Fristen aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so können die öffentlichen Auftraggeber die folgenden Fristen festsetzen:

a)
eine Frist für den Eingang des Antrags auf Teilnahme, die, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, mindestens fünfzehn Tage betragen muß;
b)
eine Frist für den Eingang der Angebote, die, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung an, mindestens zehn Tage betragen muß.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.

(3) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderungen zur Angebotsabgabe werden auf dem schnellstmöglichen Weg übermittelt. Werden die Anträge auf Teilnahme durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder per Telefon übermittelt, so sind sie durch ein vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen.

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