Artikel 14 RL 93/36/EWG

Die Bestimmungen über die Erstellung, die Übermittlung, den Empfang, die Übersetzung, die Zusammenfassung und die Verteilung der in Artikel 9 genannten Bekanntmachungen und der in Artikel 31 genannten statistischen Berichte sowie die in Artikel 9 und in den Anhängen II und IV genannte Nomenklatur können nach dem in Artikel 32 Absatz 2 festgelegten Verfahren geändert werden. Die Bedingungen der Bezugnahme in den Bekanntmachungen auf bestimmte Positionen der Nomenklatur können nach demselben Verfahren festgelegt werden.

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