Artikel 15 RL 93/36/EWG

(1) Der Zuschlag des Auftrags erfolgt aufgrund der in Kapitel 3 dieses Abschnitts vorgesehenen Kriterien unter Berücksichtigung des Artikels 16, nachdem die öffentlichen Auftraggeber die fachliche Eignung der Lieferanten, die nicht aufgrund von Artikel 20 ausgeschlossen worden sind, nach den in den Artikeln 22, 23, und 24 genannten Kriterien der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit geprüft haben.

(2) Der öffentliche Auftraggeber muß den vertraulichen Charakter aller von den Lieferanten gemachten Angaben wahren.

(3) Die Angebote werden schriftlich auf direktem Wege oder mit der Post übermittelt. Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die Angebote auf andere Weise übermittelt werden, sofern gewährleistet ist, daß

jedes Angebot alle für seine Bewertung erforderlichen Angaben enthält;

die Vertraulichkeit der Angebote bis zu ihrer Bewertung gewahrt bleibt;

die Angebote umgehend schriftlich oder durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift bestätigt werden, soweit dies aus Gründen des rechtlichen Nachweises erforderlich ist;

die Öffnung der Angebote nach Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist erfolgt.

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