Artikel 16 RL 93/36/EWG
(1) Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden sollen, können die öffentlichen Auftraggeber von Bietern vorgelegte Änderungsvorschläge berücksichtigen, wenn diese den vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
Die öffentlichen Auftraggeber erläutern in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen, und bezeichnen, in welcher Art und Weise sie eingereicht werden können. Die geben in der Bekanntmachung an, ob Änderungsvorschläge nicht zugelassen werden.
Die öffentlichen Auftraggeber dürfen einen vorgelegten Änderungsvorschlag nicht allein deshalb zurückweisen, weil darin technische Spezifikationen verwendet werden, die unter Bezugnahme auf einzelstaatliche Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, auf europäische technische Spezifikation im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 oder aber auf einzelstaatliche technische Spezifikationen im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a) und b) festgelegt wurden.
(2) Öffentliche Auftraggeber, die Änderungsvorschläge nach Absatz 1 zugelassen haben, dürfen einen vorgelegten Änderungsvorschlag nicht allein deshalb zurückweisen, weil er, wenn er den Zuschlag erhalten soll, zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne dieser Richtlinie führen würde.
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