Artikel 17 RL 93/36/EWG
In den Verdingungsunterlagen kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern, ihm in seinem Angebot den Teil des Auftrags bekanntzugeben, den der Bieter gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt.
Die Bekanntgabe berührt nicht die Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers.
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