Artikel 19 RL 93/36/EWG
(1) Bei den nicht offenen Verfahren oder den Verhandlungsverfahren wählt der öffentliche Auftraggeber anhand der erteilten Auskünfte über die Lage des Lieferanten sowie anhand der Auskünfte und Formalitäten, die zur Beurteilung der von diesem zu erfüllenden wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erforderlich sind, unter den Bewerbern, die in den Artikeln 20 bis 24 vorgesehenen Anforderungen erfüllen, diejenigen aus, die er zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung auffordert.
(2) Vergeben die öffentlichen Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren, so können sie die Marge bestimmen, innerhalb deren die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Lieferanten liegen wird. In einem solchen Fall wird die Marge in der Bekanntmachung angegeben. Die Marge wird nach der Art der auszuführenden Lieferung bestimmt. Die niedrigste Zahl der Marge darf nicht unter fünf liegen. Die höchste Zahl der Marge kann auf 20 festgesetzt werden.
Auf jeden Fall muß die Zahl der Bewerber, die zum Bieten zugelassen werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
(3) Vergeben die öffentlichen Auftraggeber einen Auftrag im Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2, so darf bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die öffentlichen Auftraggeber Lieferanten der anderen Mitgliedstaaten, die die gestellten Anforderungen erfüllen, ohne Diskriminierung unter den gleichen Bedingungen hinzuziehen wie Inländer.
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