Artikel 24 RL 93/36/EWG
Der öffentliche Auftraggeber kann die Lieferanten im Rahmen der Artikel 20 bis 23 auffordern, die vorgelegten Nachweise zu vervollständigen oder zu erläutern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.