Artikel 25 RL 93/36/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten, die amtliche Listen der für öffentliche Lieferungen zugelassenen Lieferanten führen, müssen die Listen dem Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) und g) sowie den Artikeln 21, 22 und 23 anpassen.
(2) Lieferanten, die in solchen Listen eingetragen sind, können dem öffentlichen Auftraggeber bei jeder Vergabe eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Eintragung vorlegen. In dieser Bescheinigung sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in die Liste erfolgt ist, sowie die sich aus der Liste ergebende Klassifizierung zu erwähnen.
(3) Die von den zuständigen Stellen bescheinigte Aufnahme in solche Listen stellt für die öffentlichen Auftraggeber der anderen Mitgliedstaaten nur im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) und g), des Artikels 21, des Artikels 22 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a) eine Vermutung dar, daß der betreffende Lieferant für die seiner Klassifizierung entsprechenden Arbeiten geeignet ist.
Die Angaben, die den amtlichen Listen zu entnehmen sind, können nicht in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialbeiträge kann bei jeder Vergabe von jedem in die Liste eingetragenen Lieferanten eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.
Die öffentlichen Auftraggeber der anderen Mitgliedstaaten wenden die Unterabsätze 1 und 2 nur zugunsten von Lieferanten an, die in dem Lande ansässig sind, in dem eine amtliche Liste geführt wird.
(4) Für die Aufnahme von Lieferanten der anderen Mitgliedstaaten in eine amtliche Liste können nur die für inländische Lieferanten vorgesehenen Nachweise gefordert werden, in jedem Fall jedoch lediglich diejenigen, die in den Artikeln 20 bis 23 vorgesehen sind.
(5) Diejenigen Mitgliedstaaten, die eine amtliche Liste führen, sind verpflichtet, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Anschrift der Stelle mitzuteilen, bei der die Aufnahme in die Listen beantragt werden kann; die Kommission sorgt für die Verbreitung.
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