Artikel 27 RL 93/36/EWG

Scheinen im Fall eines bestimmten Auftrages Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der öffentliche Auftraggeber vor der Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen.

Der öffentliche Auftraggeber kann Erläuterungen in bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungsverfahrens, die technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Lieferung verfügt, oder die Originalität der Leistung des Bieters anerkennen.

Wenn die Auftragsunterlagen den Zuschlag auf das niedrigste Angebot vorsehen, muß der öffentliche Auftraggeber der Kommission die Ablehnung von als zu niedrig erachteten Angeboten mitteilen.

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