Artikel 28 RL 93/36/EWG

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die in Anhang I genannten öffentlichen Auftraggeber und, soweit Berichtigungen oder Änderungen des Anhangs I vorgenommen worden sind, durch deren Nachfolgestellen wenden die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Beziehungen Bedingungen an, die ebenso günstig sind wie diejenigen, die sie gemäß dem GATT-Übereinkommen Drittländern einräumen, und zwar insbesondere die Bedingungen der Artikel V und VI des Übereinkommens über das nicht offene Verfahren, die Information und die Prüfung. Zu diesem Zweck konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge über die Maßnahmen, die aufgrund des Übereinkommens zu treffen sind.

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