Artikel 29 RL 93/36/EWG

(1) Die Kommission prüft im Benehmen mit dem Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Rat gegebenenfalls neue Vorschläge vor, die im besonderen auf eine Harmonisierung der Maßnahmen abzielen, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Richtlinie getroffen haben.

(2) Die Kommission überprüft diese Richtlinie sowie die neuen Maßnahmen, die gegebenenfalls gemäß Absatz 1 beschlossen werden, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Neuverhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 7 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (nachstehend „Beschaffungsabkommen” genannt)(1) und unterbreitet dem Rat gegebenenfalls entsprechende Vorschläge.

(3) Die Kommission bringt Anhang I nach Maßgabe der erfolgten Berichtigungen oder Änderungen nach dem Verfahren des Artikels 32 Absatz 2 jeweils auf den letzten Stand und sorgt für die Veröffentlichung der geänderten Fassung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Fußnote(n):

(1)

Beschluß 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986—1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 1).

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