Artikel 31 RL 93/36/EWG

(1) Um eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Oktober 1996 und im Fall der öffentlichen Auftraggeber, die nicht auf der Liste in Anhang I stehen, bis zum 31. Oktober 1997 und danach jährlich bis zum 31. Oktober eine statistische Aufstellung über die im Vorjahr von den öffentlichen Auftraggebern vergebenen Lieferaufträge.

(2) Die statistische Aufstellung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
für öffentliche Auftraggeber des Anhangs I:

für jeden einzelnen öffentlichen Auftraggeber den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte;

für jeden einzelnen öffentlichen Auftraggeber Anzahl und Wert der Aufträge über den Schwellenwerten, so weit wie möglich aufgeschlüsselt nach Verfahren, Warenbereichen entsprechend der Nomenklatur des Artikels 9 Absatz 1 und Nationalität des Lieferanten, der den Zuschlag erhalten hat, bei Verhandlungsverfahren aufgeschlüsselt nach Artikel 6, mit Angaben über Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten und in Drittländer vergeben wurden;

b)
für die anderen öffentlichen Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie Angaben für jede Kategorie von Auftraggebern über Anzahl und Wert der Aufträge über den Schwellenwerten, so weit wie möglich aufgeschlüsselt nach Verfahren, Warenbereichen entsprechend der Nomenklatur des Artikels 9 Absatz 1 und Nationalität des Lieferanten, der den Zuschlag erhalten hat, aufgeschlüsselt nach Artikel 6, mit Angaben über Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten und in Drittländer vergeben wurden;
c)
für die öffentlichen Auftraggeber des Anhangs I Angaben für jede Kategorie von Auftraggebern über Anzahl und Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden; für die anderen öffentlichen Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie Angaben für jede Kategorie von Auftraggebern über den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden;
d)
sonstige nach dem Verfahren des Artikels 32 Absatz 2 festgelegte statistische Angaben, die im Einklang mit dem Beschaffungsübereinkommen verlangt werden.

(3) Die Kommission legt die Art der statistischen Informationen, die in dieser Richtlinie verlangt werden, nach dem Verfahren des Artikels 32 Absatz 2 fest.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.