Artikel 32 RL 93/36/EWG
(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluß 71/306/EWG eingesetzten Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge unterstützt.
(2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt — gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung — seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
(3) Der in Absatz 1 genannte Ausschuß prüft auf Veranlassung der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats Fragen, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.
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