Artikel 4 RL 93/36/EWG

Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Lieferaufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und vergeben werden aufgrund

a)
eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland oder mehreren Drittländern gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Abkommens über Lieferungen für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt; jedes Abkommen wird der Kommission mitgeteilt, die hierzu den Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge anhören kann, der durch den Beschluß 71/306/EWG(1) eingesetzt wurde;
b)
eines in bezug auf Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in Verbindung mit der Stationierung von Truppen geschlossenen internationalen Abkommens;
c)
des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 15. Beschluß geändert durch den Beschluß 77/63/EWG (ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 15).

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