Artikel 4 RL 93/36/EWG
Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Lieferaufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und vergeben werden aufgrund
- a)
- eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland oder mehreren Drittländern gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Abkommens über Lieferungen für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt; jedes Abkommen wird der Kommission mitgeteilt, die hierzu den Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge anhören kann, der durch den Beschluß 71/306/EWG(1) eingesetzt wurde;
- b)
- eines in bezug auf Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in Verbindung mit der Stationierung von Truppen geschlossenen internationalen Abkommens;
- c)
- des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 15. Beschluß geändert durch den Beschluß 77/63/EWG (ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 15).
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