Artikel 5 RL 93/36/EWG
(1)
- a)
-
Die Abschnitte II, III und IV sowie die Artikel 6 und 7 finden auf öffentliche Lieferaufträge Anwendung,
- i)
- die von den öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) vergeben werden; hierzu gehören auch die Lieferverträge, die von den in Anhang I bezeichneten öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, sofern sie sich auf nicht unter Anhang II fallende Waren beziehen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Mehrwertsteuer mindestens dem Gegenwert von 200000 Sonderziehungsrechten (SZR) in Ecu entspricht;
- ii)
- die durch die in Anhang I aufgeführten öffentlichen Auftraggeber vergeben werden und deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer mindestens den Gegenwert von 130000 SZR in Ecu erreicht; bei Auftraggebern im Verteidigungsbereich gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die durch Anhang II erfaßt sind.
- b)
- Diese Richtlinie gilt für öffentliche Lieferaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den jeweiligen Schwellenwert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Artikel 9 Absatz 2 erreicht.
- c)
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Der Gegenwert der unter Buchstabe a) festgelegten Schwellenwerte in Ecu und in den Landeswährungen wird grundsätzlich alle zwei Jahre mit Wirkung vom 1. Januar 1996 überprüft. Die Berechnung dieses Gegenwertes beruht auf den durchschnittlichen Tageskursen dieser Währungen in Ecu und denjenigen des Ecu in SZR während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Überprüfung zum 1. Januar vorausgeht.
Die Berechnungsweise gemäß diesem Buchstaben wird auf Vorschlag der Kommission durch den Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge grundsätzlich zwei Jahre nach ihrer ersten Anwendung überprüft.
- d)
- Die Schwellenwerte gemäß Buchstabe a) und ihre Gegenwerte in Ecu und in den Landeswährungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften jeweils Anfang des Monats November veröffentlicht, der auf die in Buchstabe c) Unterabsatz 1 vorgesehene Überprüfung folgt.
(2) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist Berechnungsgrundlage für den voraussichtlichen Vertragswert:
- —
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bei zeitlich begrenzten Verträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwerts;
- —
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bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48.
(3) Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen ist die Berechnungsweise für den voraussichtlichen Vertragswert
- —
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entweder der tatsächliche Gesamtwert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate,
- —
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oder der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist.
Die Berechnungsgrundlage darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen.
(4) Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose zugrunde zu legen.
(5) Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der voraussichtliche Vertragswert aufgrund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
(6) Ein Beschaffungsauftrag für eine bestimmte Menge von Lieferungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieser Richtlinie zu entziehen.
(7) Die öffentlichen Auftraggeber tragen dafür Sorge, daß nicht zwischen den verschiedenen Lieferanten diskriminiert wird.
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