Artikel 6 RL 93/49/EWG

(1) Das von dem Versorger erstellte Dokument gemäß Artikel 11 der Richtlinie 91/682/EWG muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Papier hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt sein. Es muß Rubriken für folgende Angaben aufweisen:

i)
„EWG-Qualität”
ii)
Mitgliedstaat (Angabe des Ländercodes),
iii)
zuständige amtliche Stelle oder Angabe ihres Kenncodes,
iv)
Register- oder Zulassungsnummer,
v)
Name des Versorgers,
vi)
individuelle Serien-, Wochen- oder Partienummer,
vii)
Ausstellungsdatum des Dokuments des Versorgers,
viii)
botanischer Name,
ix)
gegebenenfalls Sortenname; im Fall von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung,
x)
gegebenenfalls Bezeichnung der Pflanzengruppe,
xi)
Menge,
xii)
bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 91/682/EWG Angabe des Ursprungslandes.

(2) Ist das Material nach Maßgabe der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission(1) mit einem Pflanzenpaß versehen, so kann dieser auf Wunsch des Versorgers als das in Absatz 1 genannte Dokument des Versorgers gelten. Die Angabe „EWG-Qualität” , die Bezeichnung der zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 91/682/EWG und ein Hinweis auf die Sorte, Unterlage oder Pflanzengruppe müssen jedoch in jedem Fall erscheinen. Bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 91/682/EWG ist außerdem das Ursprungsland anzugeben. Diese Angaben können auf demselben Pflanzenpaß, jedoch deutlich abgesetzt, eingetragen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1993, S. 22.

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