Artikel 6 RL 93/49/EWG
(1) Das von dem Versorger erstellte Dokument gemäß Artikel 11 der Richtlinie 91/682/EWG muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Papier hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt sein. Es muß Rubriken für folgende Angaben aufweisen:
- i)
- „EWG-Qualität”
- ii)
- Mitgliedstaat (Angabe des Ländercodes),
- iii)
- zuständige amtliche Stelle oder Angabe ihres Kenncodes,
- iv)
- Register- oder Zulassungsnummer,
- v)
- Name des Versorgers,
- vi)
- individuelle Serien-, Wochen- oder Partienummer,
- vii)
- Ausstellungsdatum des Dokuments des Versorgers,
- viii)
- botanischer Name,
- ix)
- gegebenenfalls Sortenname; im Fall von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung,
- x)
- gegebenenfalls Bezeichnung der Pflanzengruppe,
- xi)
- Menge,
- xii)
- bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 91/682/EWG Angabe des Ursprungslandes.
(2) Ist das Material nach Maßgabe der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission(1) mit einem Pflanzenpaß versehen, so kann dieser auf Wunsch des Versorgers als das in Absatz 1 genannte Dokument des Versorgers gelten. Die Angabe „EWG-Qualität” , die Bezeichnung der zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 91/682/EWG und ein Hinweis auf die Sorte, Unterlage oder Pflanzengruppe müssen jedoch in jedem Fall erscheinen. Bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 91/682/EWG ist außerdem das Ursprungsland anzugeben. Diese Angaben können auf demselben Pflanzenpaß, jedoch deutlich abgesetzt, eingetragen werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1993, S. 22.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.