Artikel 5 RL 93/49/EWG
(1) Das Material muß praktisch frei sein von jedweden Mängeln, die seiner Eignung als Vermehrungs- oder Pflanzenmaterial abträglich sein könnten.
(2) Stärke und Größe des Materials müssen dem Verwendungszweck als Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen entsprechen. Außerdem ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen und Blättern zu gewährleisten.
(3) Saatgut muß neben den Anforderungen gemäß Absatz 1 eine ausreichende Keimfähigkeit aufweisen.
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