Artikel 15 RL 93/53/EWG

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan, aus dem hervorgeht, wie er bei Auftreten einer der Krankheiten der Liste I die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen gedenkt.

Dieser Plan soll den Zugang zu Einrichtungen, Ausrüstungen, Personal und anderen Strukturen regeln, die zur schnellen, wirksamen Tilgung der Seuche erforderlich sind.

(2) Die allgemeinen Kriterien für die Erstellung dieser Pläne sind in Anhang D aufgeführt.

Die Mitgliedstaaten können sich jedoch darauf beschränken, lediglich die für die betreffenden Krankheiten spezifischen Kriterien anzuwenden, wenn die allgemeinen Kriterien bereits anläßlich der Vorlage von Plänen für Maßnahmen zur Bekämpfung einer anderen Krankheit angenommen worden sind.

Die Kommission kann diese Kriterien nach dem Verfahren des Artikels 19 den Besonderheiten der Seuche entsprechend ändern oder ergänzen.

(3) Die nach den Kriterien des Anhangs D erstellten Pläne müssen der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie vorliegen.

(4) Die Kommission prüft, ob die Pläne die Verwirklichung des gesteckten Ziels ermöglichen, und schlägt den Mitgliedstaaten etwaige Änderungen vor, insbesondere um die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen.

Die Kommission genehmigt die erforderlichenfalls geänderten Krisenpläne nach dem Verfahren des Artikels 19.

Die Pläne können nach dem gleichen Verfahren nachträglich geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen.

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