Artikel 14 RL 93/53/EWG
(1) Die Impfung gegen Krankheiten der Liste II in zugelassenen Gebieten, in zugelassenen Zuchtbetrieben nichtzugelassener Gebiete und in Gebieten oder Zuchtbetrieben, in denen die Zulassungsverfahren der Richtlinie 91/67/EWG bereits eingeleitet worden sind, sowie gegen Krankheiten der Liste I ist verboten.
In Ausnahmefällen kann die Impfung bei Ausbruch von Krankheiten der Liste I jedoch genehmigt werden, sofern die Verfahrensweise bei den Impfungen in den gemäß Artikel 15 genehmigten Krisenplänen beschrieben ist und die Kriterien des Anhangs E berücksichtigt werden.
(2) Der Rat, der auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bis zum 30. Juni 1996 beschließt, überprüft die Bestimmungen dieses Artikels insbesondere hinsichtlich der Festlegung der spezifischen Bedingungen für die Verwendung von Impfstoffen, um der Entwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung auf dem Gebiet der Impfung Rechnung zu tragen.
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