Artikel 13 RL 93/53/EWG
(1) Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Fischkrankheiten ist in Anhang B angegeben.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG, insbesondere des Artikels 28, sind die Befugnisse und Aufgaben des in Absatz 1 genannten Laboratoriums in Anhang C festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.