Artikel 13 RL 93/53/EWG

(1) Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Fischkrankheiten ist in Anhang B angegeben.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG, insbesondere des Artikels 28, sind die Befugnisse und Aufgaben des in Absatz 1 genannten Laboratoriums in Anhang C festgelegt.

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