Artikel 12 RL 93/53/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in jedem Mitgliedstaat ein nationales Referenzlaboratorium benannt wird, das technisch und personell so ausgestattet ist, daß jederzeit — insbesondere bei den ersten Anzeichen einer Seuche — Serotyp, Subtyp und Variante des betreffenden Krankheitserregers nachgewiesen und die Ergebnisse der regionalen Diagnoselaboratorien bestätigt werden können.

(2) Die für die betreffenden Seuchen benannten nationalen Laboratorien sind für die Koordinierung der Standards und der Diagnoseverfahren sowie für die Verwendung von Reagenzien zuständig.

(3) Die benannten nationalen Laboratorien sind ferner zuständig für die Koordinierung der in den einzelnen staatlichen Diagnoselaboratorien für die betreffenden Seuchen angewandten Standards und Diagnoseverfahren. Zu diesem Zweck

a)
können sie Diagnosereagenzien an die von dem Mitgliedstaat zugelassenen Laboratorien abgeben;
b)
kontrollieren sie die Qualität aller in dem Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien;
c)
veranlassen sie die regelmäßige Durchführung von Vergleichstests;
d)
halten sie Isolate der Erreger der betreffenden Seuche aus bestätigten Seuchenfällen des Mitgliedstaats vorrätig;
e)
bestätigen sie positive Ergebnisse der von dem Mitgliedstaat zugelassenen Diagnoselaboratorien.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, die über kein für die betreffende Seuche zuständiges nationales Laboratorium verfügen, die Dienstleistungen des dafür zuständigen nationalen Laboratoriums eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen.

(5) Die Liste der nationalen Referenzlaboratorien für die Fischkrankheiten ist in Anhang A enthalten.

(6) Die für die betreffenden Seuchen benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 13 aufgeführten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.

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