Artikel 11 RL 93/53/EWG
(1) Probenahmen und Laboruntersuchungen zum Nachweis von Krankheiten der Listen I und II werden nach den Methoden vorgenommen, die nach Artikel 15 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt worden sind.
(2) Die Laboruntersuchungen zum Nachweis einer Krankheit oder von Krankheitserregern werden von einem Laboratorium durchgeführt, das von der amtlichen Stelle zugelassen ist. Bei diesen Untersuchungen ist erforderlichenfalls und besonders beim ersten Auftreten der Krankheit der Typ, Subtyp oder die Variante des betreffenden Krankheitserregers zu bestimmen, der vom nationalen Referenzlaboratorium zu bestätigen ist und erforderlichenfalls von dem in Artikel 13 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium bestätigt werden kann.
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