Artikel 10 RL 93/53/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß im Fall des Verdachts, daß Fische eines in einem nichtzugelassenen Gebiet gelegenen nichtzugelassenen Zuchtbetriebs mit einer der Krankheiten der Liste II infiziert sind, die amtliche Stelle
- a)
- unverzüglich amtliche Untersuchungen anordnet, um diesen Verdacht zu erhärten bzw. zu entkräften, erforderlichenfalls auch durch die Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen in einem zugelassenen Laboratorium;
- b)
- die Seuchenbetriebe amtlich erfaßt oder erfassen läßt, wobei diese Angaben regelmäßig zu aktualisieren sind;
- c)
- die Seuchenbetriebe unter amtliche Aufsicht stellt oder stellen läßt, um sicherzustellen, daß die Verbringung von lebenden Fischen, Eiern oder Gameten aus Seuchenbetrieben — abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/67/EWG — ausschließlich für andere von derselben Krankheit befallene Seuchenbetriebe oder zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr genehmigt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können für einen bestimmten Zeitraum ein freiwilliges oder verbindliches Programm zur Tilgung der Krankheiten der Liste II in nichtzugelassenen Zuchtbetrieben oder Gebieten aufstellen; dieses Programm wird unter Aufsicht der amtlichen Stelle durchgeführt. Während dieses Zeitraums ist es untersagt, lebende Fische, Eier oder Gameten aus Seuchenbetrieben oder Zuchtbetrieben, deren tierseuchenrechtlicher Status nicht bekannt ist, in ein Gebiet oder einen Zuchtbetrieb, in dem ein solches Programm durchgeführt wird, zu verbringen.
Diese Programme werden nach allgemeinen Kriterien, die vor dem in Artikel 20 genannten Zeitpunkt nach dem Verfahren des Artikels 19 festzulegen sind, erstellt, der Kommission zur Prüfung vorgelegt, genehmigt und gegebenenfalls nach demselben Verfahren geändert.
Nach dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum unterrichten die Mitgliedstaaten, die von diesem Verfahren Gebrauch machen, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß über die erzielten Ergebnisse.
(3) Bis zum 31. Dezember 1996 legt die Kommission dem Rat einen nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses erstellten Bericht vor, der den inzwischen gesammelten Erfahrungen sowie der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung Rechnung trägt und gegebenenfalls Vorschläge zur Überprüfung der Bestimmungen dieses Artikels enthält, und zwar insbesondere hinsichtlich des Inverkehrbringens von für die Zucht oder die Mast bestimmten infizierten lebenden Fischen sowie ihren Eiern und Gameten und hinsichtlich der Durchführung der epizootiologischen Untersuchung in nichtzugelassenen Gebieten im Fall des Verdachts des Auftretens einer Krankheit in einem nichtzugelassenen Betrieb. Der Rat äußert sich mit qualifizierter Mehrheit zu diesen aufgrund der Schlußfolgerungen des Berichtes erarbeiteten etwaigen Vorschlägen.
(4) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden von der Kommission erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 19 erlassen.
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