Artikel 9 RL 93/53/EWG
(1) Im Fall des Verdachts und/oder der Bestätigung des Auftretens einer der Krankheiten der Liste II in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet wird eine epizootiologische Untersuchung gemäß Artikel 8 durchgeführt. Die Mitgliedstaaten, die ihren Status gemäß der Richtlinie 91/67/EWG wiedererlangen möchten, müssen den Vorschriften der Anhänge B und C der genannten Richtlinie nachkommen.
(2) Ergibt die epizootiologische Untersuchung, daß die Seuche durch Fische, Eier oder Gameten, Fahrzeuge oder Personen oder auf andere Weise aus einem zugelassenen Gebiet oder aus einem anderen zugelassenen Zuchtbetrieb eingeschleppt worden sein könnte, so gelten diese Gebiete oder Zuchtbetriebe als seuchenverdächtig, und geeignete Maßnahmen finden Abwendung.
(3) Die amtliche Stelle kann jedoch zulassen, daß die Fische erst bei Erreichen der Vermarktungsgröße nach einer entsprechenden Mastperiode geschlachtet werden.
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