Artikel 8 RL 93/53/EWG

(1) Die epizootiologische Untersuchung erstreckt sich auf

die mutmaßliche Zeitspanne zwischen dem ersten Auftreten der Infektion im Zuchtbetrieb und dem Auftreten der ersten Verdachtsmomente bzw. der Seuchenanzeige;

die Ermittlung der möglichen Ansteckungsquelle im Zuchtbetrieb sowie die Ermittlung anderer Zuchtbetriebe mit Eiern, Gameten und Fischen von anfälligen Arten, die möglicherweise infiziert sind;

die Verbringung von Fischen, Eiern bzw. Gameten, den ein- und ausgehenden Fahrzeug- oder Personenverkehr und die Verbringung von Stoffen als mutmaßliche Ursache der Verschleppung des Seuchenerregers in den bzw. aus dem betreffenden Zuchtbetrieb;

die mögliche Existenz von Seuchenträgern sowie deren Verbreitung.

(2) Ergibt die epizootiologische Untersuchung, daß die Seuche durch Fische, Eier oder Gameten, andere Tiere, Fahrzeuge oder Personen oder auf andere Weise aus einem anderen Wassereinzugs- oder Küstengebiet eingeschleppt oder dorthin verschleppt worden sein könnte, so gelten die in diesem Wassereinzugs- oder Küstengebiet liegenden Zuchtbetriebe als seuchenverdächtig, und die Maßnahmen gemäß Artikel 5 finden Anwendung. Wird das Auftreten der Seuche bestätigt, so gelten die Maßnahmen gemäß Artikel 6.

(3) Ergibt diese epizootiologische Untersuchung, daß die Mitwirkung der amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten erforderlich ist, so treffen diese Stellen alle erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, daß die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden.

(4) Für die umfassende Koordinierung aller zur schnellstmöglichen Seuchentilgung erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der epizootiologischen Untersuchung wird ein Krisenzentrum errichtet.

Die allgemeinen Vorschriften für die Errichtung der nationalen Krisenzentren und des gemeinschaftlichen Krisenzentrums werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

(5) Der Rat überprüft die Bestimmungen dieses Artikels vor dem 31. Dezember 1996, wobei er mit qualifizierter Mehrheit auf einen Vorschlag der Kommission hin beschließt, der anhand der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses mit dem Ziel erarbeitet wird, insbesondere der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung zu tragen.

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