Artikel 7 RL 93/53/EWG

Liegt bei freilebenden, nicht zu einem Zuchtbetrieb gehörenden Fischen oder bei Fischen in Seen, Teichen oder anderen, zur Freizeitfischerei oder zur Haltung von Zierfischen bestimmten Anlagen ein Seuchenverdacht oder ein Seuchenfall vor, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen.

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