Artikel 2 RL 93/53/EWG

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/67/EWG.

Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Krankheiten der Liste I” :
Fischkrankheiten gemäß Anhang A Liste I der Richtlinie 91/67/EWG;
2. „Krankheiten der Liste II” :
Fischkrankheiten gemäß Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG;
3. „Seuchenverdächtige Fische” :
Fische, bei denen bestimmte klinische Anzeichen, postmortale Läsionen oder Reaktionen im Labortest den Verdacht auf das Vorliegen einer der Krankheiten der Liste I oder der Liste II als begründet erscheinen lassen;
4. „Seuchenkranke Fische” :
Fische, bei denen eine Krankheit der Liste I oder der Liste II aufgrund des Ergebnisses einer Laboruntersuchung oder — im Fall der infektiösen Anämie bei Lachs — aufgrund des Ergebnisses einer klinischen und einer postmortalen Untersuchung amtlich bestätigt worden ist;
5. „Seuchenverdächtiger Betrieb” :
Fischhaltungsbetrieb, in dem seuchenverdächtige Fische gehalten werden;
6. „Seuchenbetrieb” :
Fischhaltungsbetrieb, in dem infizierte Fische gehalten werden bzw. dessen Anlagen entleert, aber noch nicht desinfiziert wurden.

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