Artikel 3 RL 93/53/EWG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Zuchtbetriebe, die Fische züchten oder halten, die für die Krankheiten der Liste I oder der Liste II anfällig sind,

1.
amtlich registriert sind; diese Registrierung wird laufend aktualisiert;
2.
ein Register führen über

a)
alle Zugänge an lebenden Fischen, Eiern und Gameten unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Stückzahl bzw. ihres Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des Zulieferers,
b)
alle Abgänge an lebenden Fischen, Eiern und Gameten unter Angabe der Versanddaten, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße und der Bestimmung,
c)
die festgestellte Mortalität.

Dieses Register, das von der amtlichen Stelle auf Anfrage jederzeit eingesehen werden kann, muß regelmäßig aktualisiert und vier Jahre lang aufbewahrt werden.

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