Artikel 3 RL 93/53/EWG
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Zuchtbetriebe, die Fische züchten oder halten, die für die Krankheiten der Liste I oder der Liste II anfällig sind,
- 1.
- amtlich registriert sind; diese Registrierung wird laufend aktualisiert;
- 2.
- ein Register führen über
- a)
- alle Zugänge an lebenden Fischen, Eiern und Gameten unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Stückzahl bzw. ihres Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des Zulieferers,
- b)
- alle Abgänge an lebenden Fischen, Eiern und Gameten unter Angabe der Versanddaten, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße und der Bestimmung,
- c)
- die festgestellte Mortalität.
Dieses Register, das von der amtlichen Stelle auf Anfrage jederzeit eingesehen werden kann, muß regelmäßig aktualisiert und vier Jahre lang aufbewahrt werden.
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