Artikel 4 RL 93/5/EWG
Die Kommission kann nach Konsultierung der in Artikel 2 genannten Behörden oder Stellen Einrichtungen in Drittländern auffordern, sich freiwillig an der Durchführung der für die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlichen Aufgaben, insbesondere an den in der Liste nach Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannten Aufgaben, zu beteiligen. Hat eine Einrichtung in einem Drittland ihre Teilnahme an der Durchführung von Aufgaben zugesagt, so berücksichtigt die Kommission diese Beteiligung bei der Zuteilung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 3.
Die Beteiligung nach Absatz 1 darf in keiner Weise zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen.
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