Artikel 3 RL 93/5/EWG

(1) Die wichtigsten Aufgaben der Einrichtungen, die an der Zusammenarbeit beteiligt sind, umfassen die im Anhang aufgeführten Aufgaben.

(2) Die nachstehenden Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 5 beschlossen:

Festlegung von Regeln für die verwaltungsmäßige Organisation der Zusammenarbeit, einschließlich

der Maßnahmen, die die Transparenz der Empfehlungen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses gewährleisten sollen,

der Verfahren für die Darlegung und Beurteilung der Dossiers;

Festlegung und mindestens halbjährliche Aktualisierung der Liste der Aufgaben und der damit verbundenen Schwerpunkte.

(3) Die Aufgaben, die gemäß der nach Absatz 2 zweiter Gedankenstrich angenommenen Liste der Aufgaben zu erfüllen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 5 aufgrund der wissenschaftlichen Fachkenntnisse und im Rahmen der in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel zugeteilt.

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