Artikel 3 RL 93/5/EWG
(1) Die wichtigsten Aufgaben der Einrichtungen, die an der Zusammenarbeit beteiligt sind, umfassen die im Anhang aufgeführten Aufgaben.
(2) Die nachstehenden Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 5 beschlossen:
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Festlegung von Regeln für die verwaltungsmäßige Organisation der Zusammenarbeit, einschließlich
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der Maßnahmen, die die Transparenz der Empfehlungen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses gewährleisten sollen,
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der Verfahren für die Darlegung und Beurteilung der Dossiers;
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Festlegung und mindestens halbjährliche Aktualisierung der Liste der Aufgaben und der damit verbundenen Schwerpunkte.
(3) Die Aufgaben, die gemäß der nach Absatz 2 zweiter Gedankenstrich angenommenen Liste der Aufgaben zu erfüllen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 5 aufgrund der wissenschaftlichen Fachkenntnisse und im Rahmen der in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel zugeteilt.
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