Artikel 2 RL 93/5/EWG

Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden oder Stellen, die für die Zusammenarbeit mit der Kommission und die Weiterleitung der Arbeiten hinsichtlich der Aufgaben im Sinne von Artikel 3 an die entsprechenden Einrichtungen innerhalb der Mitgliedstaaten zuständig sind, und setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Die Kommission veröffentlicht eine Liste der nach vorstehendem Absatz benannten Behörden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und sorgt für ihre Aktualisierung.

Jede benannte Behörde übermittelt der Kommission eine Liste der Einrichtungen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich an der Zusammenarbeit teilnehmen, und teilt ihr jede Änderung dieser Liste mit. Die Kommission gibt diese Informationen an die genannten Behörden und andere interessierte Stellen weiter.

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