Artikel 1 RL 93/5/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihre zuständigen Behörden und Stellen mit der Kommission zusammenarbeiten und dieser bei der wissenschaftlichen Prüfung von Fragen von öffentlichem Interesse im Bereich der Lebensmittel, insbesondere auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit, in Wissenschaftszweigen, die mit der Medizin, den Ernährungswissenschaften, der Toxikologie, der Biologie, der Hygiene, der Lebensmitteltechnologie, der Biotechnologie, neuartigen Lebensmitteln und Verfahren, den Methoden der Risikobewertung, der Physik und der Chemie verbunden sind, die erforderliche Unterstützung gewähren können.

(2)

a)
Das in dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren der Zusammenarbeit findet Anwendung, wenn ein Rechtsakt des Rates die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses erfordert.
b)
Die Anwendung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit auf andere Fragen, die den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit des Menschen im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln betreffen, wird gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 5 beschlossen.

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