Präambel RL 93/5/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission(1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Vollendung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes im Lebensmittelbereich erfordern die Prüfung und Bewertung von wissenschaftlichen Fragen mit Bezug auf Lebensmittel, insbesondere wenn diese Fragen die menschliche Gesundheit betreffen.
Die Verbraucher haben Anspruch auf eine Gemeinschaftspolitik im Lebensmittelbereich, die sich für die Sicherheit der Lebensmittel, insbesondere hinsichtlich der ernährungswissenschaftlichen, mikrobiologischen und toxikologischen Aspekte einsetzt.
Die Kommission hat mit dem Beschluß 74/234/EWG(4) einen Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß eingesetzt, der sie bei dieser Aufgabe unterstützt.
Die Anhörung dieses Ausschusses zu Fragen der öffentlichen Gesundheit ist zur Zeit bei einer Reihe von Richtlinien, beispielsweise über diätetische Lebensmittel, Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Zusatzstoffe, Aromen und Extraktionslösungsmittel, erforderlich.
Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß sollte in weit größerem Maße mit Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Lebensmittel, der Ernährung und der Gesundheit befaßt werden.
Der Prozeß der Entwicklung zufriedenstellender wissenschaftlicher Grundlagen in Fragen der Lebensmittelsicherheit muß im Interesse der Verbraucher und der Industrie unabhängig, transparent und effizient sein und die in allen Mitgliedstaaten bestehende Situation widerspiegeln.
Für eine effiziente Arbeitsweise dieses Ausschusses benötigt die Gemeinschaft eine wissenschaftliche Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten.
Die Gemeinschaft bedarf der wissenschaftlichen Unterstützung auch in anderen wichtigen Fragen von öffentlichem Interesse, die für das Funktionieren des Binnenmarktes von Bedeutung sind, wie etwa bei der Behandlung von Vorfällen im Zusammenhang mit der Verunreinigung von Lebensmitteln, sowie ganz allgemein immer dann, wenn neue Vorschriften über Lebensmittelregelungen auszuarbeiten sind, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können.
Um sicherzustellen, daß diese Aufgaben wahrgenommen werden, benötigt die Kommission die den Mitgliedstaaten vorliegenden Informationen und deren Amtshilfe, wodurch die Erledigung der Arbeiten erleichtert werden sollte.
In den Mitgliedstaaten bestehen verschiedene Einrichtungen, deren Aufgabe es ist, die Regierung in Lebensmittelfragen wissenschaftlich zu beraten. Sie müssen im Rahmen einer Zusammenarbeit herangezogen werden, um die Gemeinschaftstätigkeiten wirkungsvoll zu unterstützen.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich finanzieller Maßnahmen, die im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten liegen, damit ihre zuständigen Behörden und Stellen mit der Kommission zusammenarbeiten und ihr bei der wissenschaftlichen Prüfung von Fragen von öffentlichem Interesse im Lebensmittelbereich die erforderliche Amtshilfe gewähren können.
Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über diese Stellen müssen daher angeglichen werden, damit diese mit der Kommission zusammenarbeiten können, insbesondere mit dem Ziel, künftige Regelungen über den freien Verkehr von Lebensmitteln auf der Grundlage aller verfügbaren wissenschaftlichen Informationen auszuarbeiten.
Das Mandat und das Sachwissen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses müsen erweitert und gefestigt werden, insbesondere mit dem Ziel einer größeren Effizienz der Gemeinschaft in Lebensmittelfragen.
Es ist vorzusehen, daß sich Drittländer an dieser Zusammenarbeit beteiligen können.
Die Organisation dieser Zusammenarbeit obliegt der Kommission, die im Rahmen des Ständigen Lebensmittelausschusses dabei von den Mitgliedstaaten unterstützt wird.
Die Vollendung des Binnenmarktes sollte zur verstärkten Teilnahme der Gemeinschaft an Tagungen und Arbeiten über Lebensmittel im Rahmen internationaler Organisationen und auch auf bilateraler Ebene führen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 108 vom 23. 4. 1991, S. 7, und ABl. Nr. C 107 vom 28. 4. 1992, S. 13.
- (2)
ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992, S. 286, und Beschluß vom 20. Januar 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
ABl. Nr. C 14 vom 20. 1. 1992, S. 6.
- (4)
ABl. Nr. L 136 vom 20. 5. 1974, S. 1.
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