Artikel 5 RL 93/61/EWG
(1) Das Material muß praktisch frei sein von jedweden Mängeln, die seiner Eignung als Vermehrungs- oder Pflanzenmaterial abträglich sein könnten.
(2) Das Material muß eine hinsichtlich seiner Eignung als Vermehrungsmaterial und Pflanzgut ausreichendeWüchsigkeit und Grösse aufweisen. Ferner muß ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen und Blättern gewährleistet sein.
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