Artikel 6 RL 93/61/EWG

(1) Das von dem Versorger erstellte Dokument gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/33/EWG muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Papier hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt sein. Es muß Rubriken für folgende Angaben aufweisen:

i)
„EWG-Qualitätsvorschriften und -normen” ,
ii)
Mitgliedstaat (Angabe des Ländercodes),
iii)
zuständige amtliche Stelle oder Angabe ihres Kenncodes,
iv)
Registernummer,
v)
Name des Versorgers,
vi)
individuelle Serien-, Wochen- oder Partienummer,
vii)
Zeitpunkt, zu dem der Versorger das Dokument erstellt hat,
viii)
Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von direkt aus Samen gezogenen Jungpflanzen, die gemäß der Richtlinie 70/458/EWG(*) vermarktet werden; alternativ soll diese Referenznummer der zuständigen amtlichen Stelle auf deren Ersuchen mitgeteilt werden,
ix)
Trivialname oder botanischer Name, sofern dem Material ein Pflanzenpaß gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission(**) beiliegt,
x)
Sortenname; im Fall von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder der Sortenbezeichnung,
xi)
Menge,
xii)
bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/33/EWG Angabe des Ursprungslandes.

(2) Ist das Material nach Maßgabe der Richtlinie 92/105/EWG mit einem Pflanzenpaß versehen, so kann der Pflanzenpaß auf Wunsch des Versorgers als das in Absatz 1 genannte Dokument des Versorgers fungieren. Der Vermerk „EWG-Qualitätsvorschriften” , die Bezeichnung der zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 92/33/EWG und der Sortenname sind jedoch in jedem Fall anzugeben. Bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/33/EWG ist ausserdem das Ursprungsland anzugeben. Diese Angaben können auf demselben Pflanzenpaß, jedoch deutlich abgesetzt, eingetragen werden.

Fußnote(n):

(*)

ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 7.

(**)

ABl. Nr. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

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