Artikel 1 RL 93/65/EWG
Diese Richtlinie betrifft die Aufstellung und die Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement, insbesondere von
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Kommunikationssystemen,
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Überwachungssystemen,
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automatischen Systemen zur Unterstützung der Flugverkehrskontrolle,
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Navigationssystemen.
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