Präambel RL 93/65/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Überlastungen im Flugverkehr bereiten der Luftfahrt in Europa gegenwärtig erhebliche Schwierigkeiten.
Die Flugverkehrsmanagementsysteme wurden bisher unter Einhaltung der Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) entwickelt und implementiert, die eine einzelstaatliche oder lokale Auslegung zulassen.
Die Aufstellung und Anwendung gemeinschaftlicher Normen ist ein gangbarer Weg für das Verkehrsmanagement im allgemeinen Flugverkehr, da die derzeitige, von nationalen oder lokalen Systemen gekennzeichnete Situation zu technischen und betrieblichen Inkompatibilitäten geführt hat, die sich ungünstig auf die Übergabe der kontrollierten Flüge zwischen den Kontrollstellen in den verschiedenen Mitgliedstaaten auswirken.
Es sei an die von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) und Eurocontrol im Bereich des Flugverkehrsmanagements bereits geleistete umfangreiche Arbeit und an die einschlägigen Schlußfolgerungen der im Rahmen der ECAC tagenden Minister vom April 1990 und März 1992 erinnert.
Es ist erforderlich, eine funktionelle Integration herbeizuführen, um kurzfristig den Überlastungsproblemen zu begegnen und den Verkehrsfluß zu verbessern.
Mit dem Beitritt aller Mitgliedstaaten zu dem Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt würde der Harmonisierungs- und Integrationsprozeß erleichtert.
Entsprechend der Entschließung 89/C 189/02(4) würde der Prozeß des Beitritts aller Mitgliedstaaten zu dem genannten Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt erleichtert, wenn die Mitgliedstaaten, die bereits Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sich im Rahmen von Eurocontrol darum bemühen würden, gegebenenfalls Maßnahmen zu erlassen, die diesen Beitritt erleichtern.
Die von Eurocontrol angenommenen technischen Spezifikationen stimmen mit den Normen- und Verfahrensempfehlungen der ICAO überein.
Die Kommission, unterstützt von einem Ausschuß, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, sollte nach dem im Beschluß 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) festgelegten Verfahren ermächtigt werden, bestimmte Eurocontrol-Normen für die Gemeinschaft als verbindlich zu erklären.
Die Einführung europäischer Normen ist von zentraler Bedeutung für die Schaffung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus beim Flugverkehrsmanagement; Eurocontrol und die europäischen Normenorganisationen sollten zusammenarbeiten.
Die Kommission sollte nach Konsultation von Eurocontrol die europäischen Normenorganisationen gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(6) damit betrauen können, europäische Normen zur Unterstützung der Flugverkehrsmanagementsysteme auszuarbeiten.
In jedem Fall müßte die freie Verkehrsfähigkeit einer Ausrüstung, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig auf dem Markt befindet, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten gewährleistet sein.
Durch das Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt wird Eurocontrol als geeignete Stelle damit betraut, die notwendigen Maßnahmen zur Lösung der in Europa bestehenden Probleme zu treffen.
Die Sicherheit ist ein Schlüsselfaktor für den Luftverkehr in der Gemeinschaft; diese Richtlinie sollte dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt Rechnung tragen, das die Durchführung der für die sichere und ordnungsgemäße Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt erforderlichen Vorschriften vorsieht.
Die Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge(7) und die Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor(8) sind auf das Flugverkehrsmanagement anzuwenden; die Auftraggeber sind im einzelnen festzulegen.
In einigen Mitgliedstaaten fällt die Beschaffung von Luftfahrtausrüstung nicht unter die vorgenannten Richtlinien; die von Eurocontrol erlassenen und in die gemeinschaftliche Rechtsordnung übernommenen Normen sind jedoch in allen Mitgliedstaaten einzuhalten —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 244 vom 23. 9. 1992, S. 16.
- (2)
Stellungnahme vom 25. Juni 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
- (3)
ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 39.
- (4)
ABl. Nr. C 189 vom 26. 7. 1989, S. 3.
- (5)
ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.
- (6)
ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/400/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 55).
- (7)
ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/50/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 1).
- (8)
ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1.
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