Artikel 3 RL 93/65/EWG

(1) Die Kommission wird ermächtigt, nach dem Verfahren des Artikels 6 insbesondere auf den in Anhang I genannten Gebieten die Eurocontrol-Normen und künftige von Eurocontrol vorgenommene Änderungen dieser Normen zu bestimmen, die nach dem Gemeinschaftsrecht verbindlich sein sollen. Die Kommission veröffentlicht die Hinweise auf alle in dieser Form verbindlich vorgeschriebenen technischen Spezifikationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Damit Anhang I mit der Aufstellung der auszuarbeitenden Eurocontrol-Normen so vollständig wie möglich ist, kann die Kommission ihn nach dem Verfahren des Artikels 6 im Benehmen mit Eurocontrol entsprechend den von Eurocontrol vorgenommenen Änderungen erforderlichenfalls ändern.

(3) Die Italienische Republik und das Königreich Spanien können die Anwendung dieses Artikels um ein Jahr aufschieben. Wenn diese Mitgliedstaaten am Ende dieses Zeitraums die Eurocontrol-Normen nicht anwenden können, so beschließt der Rat gemäß dem Vertrag die geeigneten Maßnahmen.

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